Die Private Handelsschule Dr. H. Stracke ist bestrebt, durch praxisnahe Unterrichtsmethoden den Schülern eine gewissenhafte Vorbereitung für den Beruf zu bieten. Um einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten, gelten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Auch nach erfolgter Aufnahme ist die Schulleitung zum Rücktritt von dem Ausbildungsvertrag berechtigt, wenn die Bildung der Klasse, zu der sich der Schüler angemeldet hat, an mangelnder Teilnehmerzahl scheitert. Die Mindestteilnehmerzahl ergibt sich aus den jeweiligen Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend. Der Rücktritt ist dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten so früh wie möglich, spätestens bis ein Monat vor Beginn des Schuljahres mitzuteilen.
2. Alle Schüler unterstehen der Schulordnung (einzusehen im Internet unter www.phs-lu.de). Grobe Verstöße dagegen können den Ausschluss aus der Lehranstalt zur Folge haben.
3. Der Schüler haftet für schuldhaft verursachte Schäden der Schule, insbesondere für mutwillige Beschädigung der Gebäude und der Einrichtungsgegenstände. War der Schüler zum Zeitpunkt des schadensauslösenden Verhaltens noch minderjährig, haften seine gesetzlichen Vertreter mit ihm gemeinsam als Gesamtschuldner.
4. Der Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich über 2 Jahre fest abgeschlossen. Das Schuljahr läuft vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres, unabhängig vom tatsächlichen Unterrichtsbeginn. Das Schulgeld ist monatlich im Voraus (auch während der Ferien) zu zahlen.
5. Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit stellen wir unsere Schulveranstaltungen in Text und Bild auf unserer Homepage und in Printmedien (Zeitungen, Jahrbuch usw.) vor. Wir gehen bei unseren Schülern von einem grundsätzlichen Einverständnis zur Veröffentlichung aus. Ein eventueller Widerspruch müsste vom Schüler bzw. von den Eltern gegenüber dem Klassenlehrer und der Schulleitung in schriftlicher Form erklärt werden.
6. Für die Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten gelten folgende Bestimmungen:
a. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist dessen Kündigung ohne Entschädigungspflicht nur bis spätestens 2 Monate vor Unterrichtsbeginn in schriftlicher Form zulässig.
b. Nach Ablauf der Frist gemäß vorstehend a) führt eine Kündigung vor Beginn des Unterrichtsbeginns zu einem Entschädigungsanspruch der Schule in Höhe des Schulgeldes für 6 Monate. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
c. Nach Unterrichtsbeginn ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Monats zulässig.
d. Endet der Ausbildungsvertrag aufgrund einer berechtigten Kündigung des Schülers aus wichtigem Grund, so schuldet der Schüler der Schule eine Entschädigung in Höhe von 3 monatlichen Schulgeldraten, es sei denn, die Schule hätte die Kündigung zu vertreten. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
7. Endet der Ausbildungsvertrag aufgrund einer Kündigung der Schule wegen eines vom Schüler zu vertretenden Grundes, schuldet der Schüler der Schule Schadenersatz in Höhe der dieser entgehenden Schulgelder bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
8. Für Zahlungen von Gebühren ist das Schulsekretariat zuständig. Bargeldlose Zahlungen sind zu richten an: VR Bank Rhein-Neckar eG, IBAN: DE47670900000090660004, BIC: GENODE61MA2
Die Private Handelsschule Dr. H. Stracke ist bestrebt, durch praxisnahe Unterrichtsmethoden den Schülern eine gewissenhafte Vorbereitung für den Beruf zu bieten. Um einen reibungslosen Ablauf des Unterrichts zu gewährleisten, gelten folgende allgemeine Geschäftsbedingungen:
1. Auch nach erfolgter Aufnahme ist die Schulleitung zum Rücktritt von dem Ausbildungsvertrag berechtigt, wenn die Bildung der Klasse, zu der sich der Schüler angemeldet hat, an mangelnder Teilnehmerzahl scheitert. Die Mindestteilnehmerzahl ergibt sich aus den jeweiligen Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend. Der Rücktritt ist dem Schüler bzw. seinen Erziehungsberechtigten so früh wie möglich, spätestens bis ein Monat vor Beginn des Schuljahres mitzuteilen.
2. Alle Schüler unterstehen der Schulordnung (einzusehen im Internet unter www.phs-lu.de). Grobe Verstöße dagegen können den Ausschluss aus der Lehranstalt zur Folge haben.
3. Der Schüler haftet für schuldhaft verursachte Schäden der Schule, insbesondere für mutwillige Beschädigung der Gebäude und der Einrichtungsgegenstände. War der Schüler zum Zeitpunkt des schadensauslösenden Verhaltens noch minderjährig, haften seine gesetzlichen Vertreter mit ihm gemeinsam als Gesamtschuldner.
4. Der Ausbildungsvertrag ist grundsätzlich über 2 Jahre fest abgeschlossen. Das Schuljahr läuft vom 1. August eines Jahres bis zum 31. Juli des Folgejahres, unabhängig vom tatsächlichen Unterrichtsbeginn. Das Schulgeld ist monatlich im Voraus (auch während der Ferien) zu zahlen.
5. Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit stellen wir unsere Schulveranstaltungen in Text und Bild auf unserer Homepage und in Printmedien (Zeitungen, Jahrbuch usw.) vor. Wir gehen bei unseren Schülern von einem grundsätzlichen Einverständnis zur Veröffentlichung aus. Ein eventueller Widerspruch müsste vom Schüler bzw. von den Eltern gegenüber dem Klassenlehrer und der Schulleitung in schriftlicher Form erklärt werden.
6. Für die Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Schüler bzw. seine Erziehungsberechtigten gelten folgende Bestimmungen:
a. Nach Abschluss des Ausbildungsvertrages ist dessen Kündigung ohne Entschädigungspflicht nur bis spätestens 2 Monate vor Unterrichtsbeginn in schriftlicher Form zulässig.
b. Nach Ablauf der Frist gemäß vorstehend a) führt eine Kündigung vor Beginn des Unterrichtsbeginns zu einem Entschädigungsanspruch der Schule in Höhe des Schulgeldes für 6 Monate. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
c. Nach Unterrichtsbeginn ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Monats zulässig.
d. Endet der Ausbildungsvertrag aufgrund einer berechtigten Kündigung des Schülers aus wichtigem Grund, so schuldet der Schüler der Schule eine Entschädigung in Höhe von 3 monatlichen Schulgeldraten, es sei denn, die Schule hätte die Kündigung zu vertreten. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
7. Endet der Ausbildungsvertrag aufgrund einer Kündigung der Schule wegen eines vom Schüler zu vertretenden Grundes, schuldet der Schüler der Schule Schadenersatz in Höhe der dieser entgehenden Schulgelder bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Dem Schüler steht der Nachweis offen, dass der Schule kein Schaden oder nur ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
8. Für Zahlungen von Gebühren ist das Schulsekretariat zuständig. Bargeldlose Zahlungen sind zu richten an: VR Bank Rhein-Neckar eG, IBAN: DE47670900000090660004, BIC: GENODE61MA2